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   VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747   

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VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747 (https://dejure.org/2010,70796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2010 - 11 C 10.747 (https://dejure.org/2010,70796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 11 C 10.747 (https://dejure.org/2010,70796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abgelehnter Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren; anschließende Klagerücknahme; Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Dahinstehen kann, ob eine Klagerücknahmeerklärung darüber hinaus dann widerrufen werden kann, wenn die Zurücknahme für das Gericht und den Prozessgegner sogleich als Versehen erkennbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist (vgl. BVerwG vom 6.12.1996 NVwZ 1997, 1210/1211 für den Fall des Widerrufs einer Berufungsrücknahme).
  • BVerwG, 09.01.1985 - 6 B 222.84

    Widerruf einer Prozesshandlung im Verwaltungsprozess - Widerruf einer infolge

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Eine Klagerücknahmeerklärung kann nur dann widerrufen werden, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt oder wenn der Verlust einer verfahrensrechtlichen Position durch eine unzutreffende richterliche Belehrung verursacht wurde (BVerwG vom 9.1.1985 NVwZ 1985, 196/197).
  • OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NRW vom 18.2.2003 Az. 16 E 89/03 RdNr. 2; vom 13.3.2008 Az. 12 E 545/06 RdNr. 3; vom 23.6.2008 Az. 14 E 318/08 RdNr. 2; HambOVG vom 26.10.2009 Az. 5 So 178/09 RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2008 - 14 E 318/08

    Kriterien für einen Ausschluss einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NRW vom 18.2.2003 Az. 16 E 89/03 RdNr. 2; vom 13.3.2008 Az. 12 E 545/06 RdNr. 3; vom 23.6.2008 Az. 14 E 318/08 RdNr. 2; HambOVG vom 26.10.2009 Az. 5 So 178/09 RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 12 E 545/06

    Nachträgliche bzw. rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Sinn

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NRW vom 18.2.2003 Az. 16 E 89/03 RdNr. 2; vom 13.3.2008 Az. 12 E 545/06 RdNr. 3; vom 23.6.2008 Az. 14 E 318/08 RdNr. 2; HambOVG vom 26.10.2009 Az. 5 So 178/09 RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2003 - 16 E 89/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (OVG NRW vom 18.2.2003 Az. 16 E 89/03 RdNr. 2; vom 13.3.2008 Az. 12 E 545/06 RdNr. 3; vom 23.6.2008 Az. 14 E 318/08 RdNr. 2; HambOVG vom 26.10.2009 Az. 5 So 178/09 RdNr. 10).
  • VGH Bayern, 24.01.2008 - 11 C 07.2133

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; rechtskräftiger Abschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss der Instanz, für die sie bewilligt werden soll, nicht mehr gewähren kann, erfährt dann eine Durchbrechung, wenn der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare getan hat, um vor dem Abschluss der Instanz eine Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erlangen (insbesondere diesbezüglich Spruchreife vorlag), über dieses Begehren pflichtwidrig jedoch so spät entschieden wurde, dass dem Betroffenen die Einlegung einer Beschwerde vor dem Abschluss der Instanz nicht mehr möglich war (vgl. z.B. BayVGH vom 24.1.2008 Az. 11 C 07.2133 RdNr. 8; vom 27.8.2008 Az. 11 CS 08.2213/11 C 08.2239 RdNr. 10).
  • VGH Bayern, 27.08.2008 - 11 CS 08.2213

    Nicht begründete Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747
    Der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss der Instanz, für die sie bewilligt werden soll, nicht mehr gewähren kann, erfährt dann eine Durchbrechung, wenn der Beschwerdeführer alles ihm Zumutbare getan hat, um vor dem Abschluss der Instanz eine Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erlangen (insbesondere diesbezüglich Spruchreife vorlag), über dieses Begehren pflichtwidrig jedoch so spät entschieden wurde, dass dem Betroffenen die Einlegung einer Beschwerde vor dem Abschluss der Instanz nicht mehr möglich war (vgl. z.B. BayVGH vom 24.1.2008 Az. 11 C 07.2133 RdNr. 8; vom 27.8.2008 Az. 11 CS 08.2213/11 C 08.2239 RdNr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2016 - 1 E 1187/15

    Annahme von Billigkeitsgründen i.R. der rückwirkenden Bewilligung von

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011- 1 E 1201/11 -, n. v., und vom 10. Januar 2008- 12 E 1147/06 -, n. v., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 11 C 10.747 -, juris, Rn. 17 und 31, m. w. N.; aus der Literatur etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166 Rn. 19 f.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011- 1 E 1201/11 -, n. v., und vom 22. Januar 2007- 12 E 154/06 -, juris, Rn. 4, sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010- 4 PA 175/10 -, juris, Rn. 2 ff., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 11 C 10.747 -, juris, Rn. 17 und 31 (alle zum Fall der Klagerücknahme).

  • VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrunde liegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 4.1.2016 - 1 E 1187/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.6.2010 - 11 C 10.747 - juris Rn. 17 und 31 m.w.N.).
  • VG München, 22.08.2012 - M 2 M 12.3579

    Kostenerinnerung

    Der Antragsteller hätte die Kostentragung nur dann vermeiden können, wenn er zunächst einen (gerichtskostenfreien) Prozesskostenhilfeantrag für eine lediglich beabsichtigte Klage eingereicht und erst nach einem Erfolg dieses Begehrens Klage erhoben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.06.2010, 11 C 10.747, , RdNr. 18).
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